Krankenversicherung private, Hilfsmittel Wartung

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Karlsruhe – Private Kran­ken­ver­siche­rungen müssen Patienten auch die Kosten für notwendige Wartungen medizinischer Hilfsmittel wie etwa Prothesen oder Hörgeräte erstatten. Die je nach Tarif gegebene Leistungszusage beschränkt sich nicht auf die reine Anschaffung. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das heute in Karlsruhe veröffentlicht wurde (Az.: IV ZR 14/17). Geklagt hatte ein Mann, der seit 2013 auf eine Beinprothese mit einem mehr als 40.000 Euro teuren computergesteuerten Kniegelenk angewiesen ist. Die dreijährige Herstellergarantie war davon abhängig, dass nach 24 Monaten eine Serviceinspektion erfolgte. Daraus entstanden Kosten von knapp 1.700 Euro. Die Versicherung wollte dies nicht übernehmen – die Wartung der Prothese sei keine medizinisch notwendige Heilbehandlung. Das lässt der BGH nicht durchgehen. Der Tarif des Mannes beinhaltet „Kosten für technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen“ – und das umfasse nach dem Verständnis eines Durchschnittspatienten alle Kosten, „die er aufwenden muss, um das Hilfsmittelin einem technisch sicheren und gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten“. Damit muss die Versicherung die Wartung bezahlen, sofern sie „technisch geboten“ war. Ob das hier der Fall war, muss jetzt noch das Landgericht Stuttgart klären. Medizinische Hilfsmittel sind etwa auch Seh- und Sprechhilfen, Kunstaugen, maßgefertigte orthopädische Schuhe oder Einlagen.