Transportversicherung, Frachtführerversicherung
Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen – einschließlich Anhänger – besteht für den Frachtführer eine Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz). Der Frachtführer führt als selbständiger Kaufmann aufgrund eines Beförderungsvertrages den Transport selbst durch.
- Transportwege/Art:
- auf der Straße
- auf der Schiene
- in der Luft (auch Luftfrachtführer oder Carrier genannt)
- zur See (Verfrachter)
- auf Binnengewässern oder
- durch eine Kombination aus den verschiedenen Verkehrsträgern
- Versicherungsumfang
Die Frachtführerhaftungsversicherung übernimmt die Haftung des Straßenfrachtführers innerhalb Europas aufgrund:
- nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen europäischen Staaten,
- marktüblichen oder gesetzlich zulässigen allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. (CMR)
Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich für Güter aller Art.
Besondere Regelungen gelten jedoch für:
- Dokumente
- Edelsteine
- Urkunden
- Papiergeld
- Juwelen
- Wertpapiere
- Kunstgegenstände
- diebstahlgefährdete Güter
Haftungsgrenze Innerhalb Europa Innerhalb Deutschland Für Güterschäden Gesetzliche Haftung 8,33 SZR/kg Gesetzliche Haftung 8,33 SZR/kg; vertragliche Haftung bis zu 40 SZR/kg Für Lieferfristüberschreitungen Bis zur Höhe des Frachtentgelts Bis zum 3-fachen des Frachtengelts Sonstige Vermögensschäden Bis zum 3-fachen der Verlusthaftung SZR= Sonderziehungsrecht; Recheneinheit des internationalen Währungsfonds die täglich neu festgelegt wird, als Faustregel gilt 8,33 SZR = 10 Euro
Mitversichert sind
Aufräumungskosten und Entsorgungskosten Havarie-grosse-Beiträge Haftung für fremde Frachtführer, die vom Versicherungsnehmer mit der Durchführung des Transports beauftragt worden sind
Versicherungsschutz
Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz der Frachtführerhaftungsversicherung kann je nach Bedarf erweitert werden, wie z.B.
Erweiterung auf Staaten außerhalb von Europa Erweiterung auf die Haftung aus Individualvereinbarungen (soweit gesetzlich zulässig) Erweiterung auf die Haftung für Schäden an fremden Anhängern, Aufliegern, Trailern und Chassis
Schlagwort: Frachtfüherhaftung, Frachtfüherhaftpflicht, Frachtführerhaftpflichtversicherung
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