Veranstaltungsversicherung
Version vom 28. Februar 2021, 06:31 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden.
- Taufe
- Kommuniom
- Konfirmation
- Geburtstagsfeier
- Polterabend
- Hochzeit
- Jubiläum
- Richtfest
- Abi-Feier