Veranstaltungsversicherung
Version vom 28. Februar 2021, 06:50 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
- Haftung bei privaten Veranstaltungen
Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer auch das Risiko.
- Leistungen des Versicherers
- versicherte Schäden
Mit der Veranstalterhaftpflichtversicherung sind Schadenersatzforderungen auf Grund von
- Personenschäden,
- Sachschäden,
- Vermögensfolgeschäden,
- Schmerzensgeld
versichert.
- Private Veranstaltungen
- Taufe,
- Kommuniom,
- Konfirmation,
- Geburtstag
- Polterabend,
- Hochzeit,
- Jubiläum,
- Richtfest,
- Abitur,
- Examen
- Party
- Kinderfest
- Ausflüge: Wanderungen, Besichtigungen, ...
- und weitere, nicht abschließend.