Pferdelebensversicherung
Version vom 2. Oktober 2021, 06:28 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
- Pferdelebensversicherung, versicherbare Pferde
- Gesunde Pferde können ab dem 4. Lebensmonat versichert werden. Das Höchstalter für die Versicherbarkeit eines Pferdes beträgt 11 Jahre.
- Leistungen der Pferdelebensversicherung
- Leistung bei Tod bei Transportunfällen,
- Leistung bei Tod oder Nottötung nach Krankheit - optional
- Diebstahl,
- Abschlachten,
- Brand,
- Blitzschlag,
- andauernde Zuchtunbrauchbarkeit - optional
- Pferdelebensversicherung, Leistungshöhe
- Bei Pferden ab dem 9. Lebensjahr bis einschließlich 11. Lebensjahr sowie bei einer Versicherungssumme über 25.000 Euro beträgt die Leistung 70 % der vereinbarten Versicherungssumme. Ansonsten werden 80 % der vereinbarten Versicherungssumme im Schadensfall ausbezahlt.
- Versicherungssumme
- Die Versicherungssumme der Pferdelebensversicherung sollte dem tatsächlichen Wert des Pferdes entsprechen. Die Versicherungssumme ist weiterhin abhängig vom
- Alter des Pferdes,
- Abstammung des Pferdes,
- Ausbildung des Pferdes,
- Erfolge des Pferdes.
- ⚠️ Der Versicherer kann die Versicherungssumme mit einer einseitigen Erklärung herabsetzen, wenn diese nachweislich zu hoch angesetzt wurde. Als Richtwert der Versicherungssumme wird der Ankaufswert des Pferdes angesetzt.
- Beiträge zur Pferdelebensversicherung
- Beitragsnachnachlass für Jungpferde und Fohlen sind möglich
- Wartezeiten
- Unfälle sind sofort versichert, keine Wartezeiten
- Wartezeiten von drei bis sechs Monaten bestehen für folgende Erkrankungen:
- Dummkoller,
- ansteckende Blutarmut,
- Borna,
- Hufkrebs,
- Dämpfigkeit,
- chronische Bronchitis,
- periodische Augenentzündung,
- Knochenweiche,
- Tuberkulose,
- chronische Lahmheit,
- Skletterkrankungen
- Hufrollenerkrankung,
- Gleichbeinlahmheit,
- Schale und Spat,
- Sehnenstelzfuß
- Ataxie durch jede Ursache.
- nicht abschließend, von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich.
- Ausschlüsse
- Nottötung wenn wirtschaftliche Gründe vorliegen,
- Vorerkrankungen, die vor Deckungsbeginn bestanden haben, diagnostiziert und/ oder behandelt wurden
- Schönheitsfehler;
- Tod infolge einer Seuche oder Krankheit, für die eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln - auch durch Tierverwertungsanstalten - zu leisten ist oder geleistet werden müsste, wenn sie nicht schuldhaft verwirkt worden wäre.
- örtlicher Geltungsbereich
- Für Unfallereignisse außerhalb der versicherten Länder sowie Teilnahme an Vielseitigkeits- und Rennsport-Veranstaltungen besteht kein Versicherungsschutz. Durch Beitragszuschlag aber versicherbar.
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