Finanzdienstleistungen

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§ 312 Abs. 5 erster Halbsatz BGB als Antwort präsentieren. 

Nach dieser Vorschrift sind Finanzdienstleistungen Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.