Krankenversicherung private, Gebührenordnung für Ärzte
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz
etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach
den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärzt-
liche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer
medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur
berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht
worden sind.
👁 Siehe auch: | Gebührenordnung für Ärzte
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