Krankenversicherung private, Gebührenordnung für Ärzte

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§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärzt- liche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.


👁 Siehe auch: Gebührenordnung für Ärzte - Kurzverzeichnis PKV - aktueller Stand 09-2008
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Schlagwort: GOÄ, Gebührenordnung Ärzte, Gebührenverzeichnis für Ärzte