Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden
Version vom 23. April 2017, 16:45 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
⚠️ Die Produkthaftpflichtversicherung (erweiterte) ist nicht als eigenständiger, separater Vertrag, sondern nur in Verbindung mit der Betriebshaftpflichtversicherung abschließbar.
Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet demnach mit seinem Verschuldensanteil.
Schlagwort: Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil, Verschuldensanrechnung