Privathaftpflichtversicherung, Obliegenheiten

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Die Obliegenheiten sind zu erfüllen, und nach § 14 , 1 AHB schriftlich dem Versicherer anzuzeigen:

  - der Versicherungsfall,
- die Geltendmachung des Anspruchs durch den Geschädigten,
- die gerichtliche Geltendmachung,
- die Beantragung von PKH durch den Geschädigten,
- die Streitverkündung,
- Arrest, einstweilige Verfügung und Beweissicherungsverfahren, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und der Erlass eines Strafbefehls.

Siehe auch: § 104 VVG