Privathaftpflichtversicherung, Gefälligkeitshandlung

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Gefälligkeitshandlungen sind unentgeltliche Hilfeleistungen. Bei Eintritt eines Gefälligkeitsschaden besteht keine Schadenersatzpflicht des Helfers. Für Gefälligkeitsschäden besteht i.d.R. Kein Versicherungsschutz.

 ⚠️  Das Risiko kann aber optional, bis zu bestimmten Höchstsummen, als Deckungserweiterung mitversichert werden.


Beispiele für Gefälligkeitshandlungen:

- beim Umzug helfen,
- Blumen gießen,
- Garten bewässern,
- Tiere hüten,
- Haus hüten,
- bei der Renovierung helfen,
- und weitere.


Schlagwort: Gefälligkeit, Gefälligkeitshandlung, Gefälligkeitsschaden, Deckungserweiterung Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflicht