Kfz Leasing
- Kfz Kilometerleasing
Verschiedene Angebote einholen für gleiche Laufzeit und gleiche Kilometerleistung. Prüfen, wie hoch die mit den Leasingraten abgedeckte Kilometerleistung ist und was die Mehrkilometer kosten. Fährt man voraussichtlich mehr, sollte man sich ein Alternativangebot auf der Basis der real zu erwartenden Kilometerleistung ausrechnen lassen. Die individuell vereinbarten Mehr- und Minderkilometersätze sollten gleich hoch sein. Niedrigere Minderkilometersätze sollte man nicht akzeptieren (Mehr- und Minderkilometersätze differieren oft um 0,06 EUR und mehr!). Für unterschiedliche Sätze gibt es keine plausiblen Gründe. Darauf achten, dass eine Minderkilometersatzvereinbarung nicht ganz fehlt, sonst bekommt man bei Kilometerunterschreitung nichts zurück.
- Kfz Leasing Restwertvertrag
Beachten Sie, dass der kalkulierte Restwert nicht der Kaufpreis ist, mit dessen Zahlung man das Fahrzeug bei Vertragsende von der Leasinggesellschaft erwirbt. Leasingfahrzeuge kann man nämlich grundsätzlich nicht von der Leasinggesellschaft kaufen. Wer das Fahrzeug von Anfang an kaufen möchte, sollte lieber einen Fahrzeugkredit wählen. Auch Sondervereinbarungen mit dem Händler, neben dem Leasingvertrag, gerichtet auf den späteren Ankauf, sind nicht risikolos. Wenn der Händler nämlich das Geschäft aufgibt – oder gar in Konkurs geht – entfällt die Ankaufsmöglichkeit ersatzlos. Ist der Restwert zu hoch angesetzt, muss der Leasingnehmer die Differenz zwischen tatsächlichen Fahrzeugwert und kalkuliertem Restwert nachzahlen. Man sollte deshalb darauf achten, dass kalkulierter Restwert und tatsächlicher Fahrzeugwert voraussichtlich deckungsgleich sind. Beachten Sie, dass das Fahrzeug im schlechtesten Falle bei der Endabrechnung nur zum Händlereinkaufspreis verwertbar ist. Der dem Leasinggeber geschuldete kalkulierte Restwert sollte deshalb immer auf der Basis des Händlereinkaufspreises vereinbart werden – und nicht auf der Basis des Händlerverkaufspreises (der ca. 10 bis 15% über dem Einkaufspreis liegt).
- Kfz Leasing Andienungsvertrag
Schlagwort: Vertrieb, Vertriebsweg, Absatzkanal, Koppelgeschäft, Verbraucherschutz
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