Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden

Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet mit seinem Verschuldensanteil.

Schlagwort: Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil