Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden
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Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden
Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet mit seinem Verschuldensanteil.
Schlagwort: Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil, Verschuldensanrechnung