Produkthaftpflichtversicherung, Produktbeobachtungspflicht
Produkthaftpflichtversicherung, Produktbeobachtungspflicht
Jeder Hersteller, Produzent unterliegt der Produktbeobachtungspflicht. Die Beobachtung richtet sich auf gefährliche Eigenschaften und nicht sichtbare Mängel.
Diese Pflicht gilt auch nach dem Inverkehrbringen des Produktes. Verletzt er diese Pflicht und es kommt zu Schadenersatzforderungen so ist er Schadenersatzpflichtig (einschließlich Schmerzensgeld).
Die passive Beobachtungspflicht
Trifft den Hersteller wenn mit einem Sachschaden zu rechnen ist. Er hat die Mängel abzuschaffen.
Die aktive Beobachtungspflicht
Kommt dann zum tragen wenn durch die Produktfehler mit Personenschäden zu rechnen ist. Der Hersteller hat gewonnene Erkenntnisse über die Produkte, sofern Sie zu Personenschäden führen können, auszuwerten, zu beurteilen und abzustellen. Erkenntnisse hat der Hersteller an seine Kunden, Verbraucher
Weiterzugeben. Ansprüche begründet der § 823 BGB (verschuldensabhängiger Tatbestand).
Produktbeobachtungsfehler sind keine Produktfehler gemäß dem Produkthaftungsgesetz. Denn zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens war das Produkt noch mangelfrei. Das wirkt sich auf den Haftungstatbestand aus. Somit werden Ansprüche wegen eines Produktbeobachtungsfehlers auf § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestützt. Im Gegensatz zur Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz setzt die Herstellerhaftung aufgrund eines Produktbeobachtungsfehlers ein Verschulden voraus.
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