Krankenversicherung private, Altersrückstellung
Ein Teil des Beitrages zur privaten Krankenversicherung wird dazu verwendet um Rückstellungen fürs Alter aufzubauen. Die Höhe der Altersrückstellungen sind gesetzlich vorgegeben und werden im Alter dazu verwendet den Beitragaufwand konstant zu halten. Bei einem Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens kann der Versicherte die Altersrückstellungen mitnehmen, meist jedoch mit deutlichen Abschlägen. Kehrt der Versicherte in die gesetzliche Krankenversicherung zurück, ist eine Mitnahme der Altersrückstellungen nicht möglich.
In der privaten Krankenversicherung werden die Monatsbeiträge von den Versicherungsgesellschaften so kalkuliert, dass diese theoretisch über die gesamte Laufzeit des Vertrages konstant bleiben können. Jedoch werden mit zunehmenden Alter der Versicherten vermehrt Leistungen beansprucht, wie z.B. Krankenhausaufenthalte oder Arztbesuche. Um die Beiträge nicht erhöhen zu müssen oder die Leistungen kürzen zu müssen, wird ein Teil des Monatsbeitrages in Form von Altersrückstellungen angelegt. Diese helfen die Versicherungsleistungen im Alter zu finanzieren, wenn möglich ohne die Beiträge zu erhöhen.
Die Bildung von Altersrückstellungen ist durch den Gesetzgeber geregelt. Seit 01.01.2000 muss ein monatlicher Beitragsaufschlag von 10 % bei Neuverträgen erfolgen. Dies betrifft alle Neuversicherten vom 22. bis zum 61. Lebensjahr. Die angesparten Beitragsanteile müssen vom Krankenversicherungsunternehmen verzinslich angelegt werden. Ein Abzug von evtl. Kosten darf vom Krankenversicherungsunternehmen nicht vorgenommen werden. Werden Zinsen aus den angesparten Beitragsanteilen erwirtschaftet, müssen diese zu 90 % der Versichertengemeinschaft gutgeschrieben werden.
Bei der Berechnung der Altersrückstellungen darf ein Zinssatz von maximal 3,5 Prozent verwendet werden. Wird ein geringerer Zinssatz zur Kalkulation der Altersrückstellungen verwendet, werden auch weniger Zinsen den Altersrückstellungen zugeordnet. Erwirtschaftet der Krankenversicherer einen höheren Zinsertrag als kalkuliert können diese sog. Überzinsen dazu genutzt werden um die Beiträge zu senken oder einen Teil der Beiträge zu erstatten.
Die Verwendung der Altersrückstellungen und der damit erwirtschafteten Zinsen ist in § 150 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) geregelt.
- Tarifwechsel beim selben Krankenversicherungsunternehmen
Für privat Krankenversicherte besteht die rechtliche Möglichkeit in einen anderen Tarif des gleichen Krankenversicherungsunternehmens zu wechseln. Aufgrund des Tarifwechselrechtes nach § 204 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) ist der Versicherer verpflichtet den Wechsel in einen gleichartigen Tarif zu ermöglichen. Die bereits erworbenen Altersrückstellungen kann der Versicherte beim internen Tarifwechsel problemlos mitnehmen. Beim Wechsel in einen gleichartigen Tarif ist eine erneute Gesundheitsprüfung nicht nötig.
Wechselt der Versicherte jedoch in einen umfassenderen Tarif, der Mehrleistungen beinhaltet, hat der Krankenversicherer die Möglichkeit einen Risikozuschlag sowie eine Wartezeit zu verlangen.
- Mitnahme der Altersrückstellungen bei Versichererwechsel
Beim Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens geht ein Teil der Altersrückstellungen verloren. Lediglich der Teil der Altersrückstellungen in Höhe des Basistarifes können zum neuen Anbieter mitgenommen werden. Unabhängig davon, ob ein Vollkostentarif oder der Basistarif beim neuen Anbieter gewählt wird. Der bisherige Tarif bei alten Versicherer ist unbedeutend.
- Altersrückstellungen vor dem 01.01.2009
Versicherte, die bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert waren, konnten im ersten Halbjahr 2009 einen Großteil der Altersrückstellungen mitnehmen. Wurde der Wechsel nicht vollzogen, ist an den Krankenversicherer gebunden. Denn Altersrückstellungen, die vor 2009 gebildet wurden, sind von der Mitnahme-Regelung ausgenommen. Neukunden hingegen können bei einem Anbieterwechsel die Altersrückstellungen in Höhe des Basistarifes mitnehmen.
- Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung
Das System der gesetzlichen Krankenversicherung basiert auf dem Prinzip der Umlagenfinanzierung und kennt daher keine Altersrückstellungen. Aufgrund des Umlageverfahrens werden die erhöhten Krankheitskosten der meist älteren Kassenmitglieder von den jüngeren Kassenmitgliedern mitfinanziert. Die angesammelten Altersrückstellen verbleiben bei der privaten Krankenversicherung und kommen den übrigen Versicherten zugute.
Jedoch besteht für Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung die Möglichkeit die angesammelten Altersrückstellungen weiterhin zu nutzen. Wird eine private Krankenzusatzversicherung, als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung, beim bisherigen Krankenversicherungsunternehmen abgeschlossen, so können die Altersrückstellungen angerechnet werden. Die Anrechnung ist möglich bei Zusatztarifen der Bereiche Zahnzusatzversicherung und Krankenhauszusatzversicherung.
👁 Siehe auch: www.zeituhr.de
Schlagwort: Altersrückstellung, Altersrückstellungen, Beitrag im Alter, Beitragsrückstellung, Beitragsrückstellungen
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