Rentenversicherung gesetzliche, Flexi Rente Sonderzahlung
Durch Sonderzahlung Rentenabschläge ausgleichen
Ab dem Alter von 55 Jahren konnte man bisher durch Sonderzahlungen einen Abschlag auf die vorgezogene Altersrente vermeiden. Nunmehr ist das früher möglich.
Möchte der Arbeitnehmer vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze die Altersrente in Anspruch nehmen, so muss der Arbeitnehmer für jeden Monat, den er früher in Rente geht einen Abschlag in Höhe von 0,3 % hinnehmen. Dieser Abschlag konnte durch eine Sonderzahlung ab dem 55. Lebensjahr des Arbeitnehmers ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
Seit dem 01.07.2017 kann der Arbeitnehmer Sonderzahlungen bereits ab dem 50. Lebensjahr leisten.
Höhe der Sonderzahlung
Die Höhe der Sonderzahlung wird auf Antrag beim Rentenversicherungsträger mitgeteilt. Auf Antrag kann der Arbeitnehmer zukünftig die reguläre Rentenauskunft sowie die Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bereits ab dem 50. Geburtstag des Arbeitnehmers erhalten.
Sonderzahlung und später in Rente
Die Rahmenbedingungen für den Arbeitnehmer können sich im Laufe der Zeit durchaus verändern. Der Arbeitnehmer wollte vorzeitig in Rente gehen und hat die Abschläge durch Sonderzahlungen ausgeglichen. Nunmehr möchte der Arbeitnehmer jedoch später in Rente gehen.
Durch die Sonderzahlungen erhält der Arbeitnehmer eine höhere Rente. Die Rückzahlung des Ausgleichsbetrages bzw. der Sonderzahlungen ist jedoch nicht möglich.