Dienstreiseversicherungen
Version vom 7. Juni 2020, 07:21 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „ Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Diese ergibt sich aus den §§ 617 bis 619 BGB und stellt eine Nebenpflicht aus…“)
Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Diese ergibt sich aus den §§ 617 bis 619 BGB und stellt eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis dar. Dies betrifft z.B. Dienst- und Geschäftsreisen der Mitarbeiter. Die folgenden Versicherungen gehören hier überprüft und ggf. den Erfordernissen des Auslands angepasst.
Betroffen sind die:
Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung (mit Auslandsgeltung und erforderliche Höchstsummen), Rechtsschutzversicherung (mit Kautionsschutz), Reisegepäckversicherung, und Reiseunfallversicherung