Gebäudeversicherung private, grobe Fahrlässigkeit
Als grobe Fahrlässigkeit wird ein Verhalten des Versicherten bezeichnet, das darauf zurück zu führen ist, dass die gebotene und eigentlich alltägliche Sorgfaltspflicht durch den Versicherten im besonderem Maße vernachlässigt wird. So die Beschreibung der groben Fahrlässigkeit durch den Gesetzgeber. Ist der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit des VN zurückzuführen, ist i.d.R. der Versicherer nicht leistungspflichtig, es sei denn der Vertrag enthält eine entsprechende Verzichtsklausel des Versicherers.
⚠️ Diese Verzichtsklausel ist als Deckungserweiterung meistens mit versicherbar und sollte auch genutzt werden.
❗️Die Verletzung von Sicherheitsvorschriften, durch den Versicherungsnehmer, schließt diese Deckung aber aus.
Ich kenne keinen Versicherer, der alle seiner Meinung nach für den Vertrag relevante Sicherheitsvorschriften in den Bedingungen benennt. Vielmehr lässt er den Kunden glauben, dass dieser ausreichend geschützt ist, wenn vereinbart ist, dass grob fahrlässig herbeigeführte Schäden mitversichert sind. Leider vergisst er zu erwähnen, dass dies i.d.R. nicht bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften gilt.
Alltagsbeispiele für grob fahrlässiges Verhalten:
- die Wohnungseingangstüre wird nicht abgeschlossen,
- das Fenster wird gekippt und das Haus wird verlassen,
- die Terassentür wird nur angelehnt und das Haus wird verlassen,
- eine Kerze wird angezündet und der Raum verlassen,
- die Waschmaschine wird angestellt und das Haus wird verlassen,
- die Spülmaschine wird angestellt und das Haus wird verlassen,
- und weitere.
👁 Siehe auch: Verschuldensformen
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