Privathaftpflichtversicherung, leichte Fahrlässigkeit / grobe Fahrlässigkeit
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Privathaftpflichtversicherung, leichte Fahrlässigkeit / grobe Fahrlässigkeit
Geregelt in § 276, Absatz 2, BGB
Leicht (einfach) fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Leicht fahrlässig verursachte Schäden sind versichert.
Grob fahrlässig handelt , wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
Grob fahrlässig verursachte Schäden sind i.d.R. nicht versichert.
Als Deckungserweiterung ist der Einschluss grob fahrlässig verursachter Schäden zu empfehlen.
Schlagwort: Deckungserweiterung