Versicherungsmaklervollmacht
Der Versicherungsmakler ist der treuhänderische Sachwalter des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsmakler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten. Vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG. Der Versicherungsmakler hilft und unterstützt den Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Versicherungsvertrages und betreut diesen während des Versicherungsvertrages. Grundlage hierfür bildet der Maklervertrag. Der Versicherungsmakler erhält für die Betreuungstätigkeiten Zahlungen von Bestandspflegegeldern vom Versicherer.
Oftmals übernimmt der Versicherungsmakler auch die Betreuung der laufenden Versicherungsverträge. Hierbei überprüft der Versicherungsmakler bzgl. der Verhältnisse des Versicherungsnehmers, die aktuelle Risikoabsicherung und beantwortet allgemeine Fragen zum Versicherungsschutz.
Durch Vorlage der Maklervollmacht beim Versicherer legitimiert sich der Versicherungsmakler, dass er die Interessen des Versicherungsnehmers wahrnimmt.
Neuer Versicherungsmakler – Maklerwechsel
Erfolgt ein Maklerwechsel, so richtet sich der Vergütungsanspruch nach den Richtlinien des GDV, die 1988 aufgestellt wurden.
Inhalt der Regelung:
Die Regelung ist nur für die Schadenversicherung und Sachversicherung gültig und unterscheidet nach ein- und mehrjährigen Verträgen.
Einjährige Verträge:
Der Altmakler behält die gesamte Provision bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages. Im neuen Versicherungsjahr erhält der neue Versicherungsmakler die Courtage/Provision. Auch bei einer Verlängerungsklausel gilt diese Regelung.
Mehrjährige Verträge:
Die Vergütung für die Restlaufzeit wird ab dem Übernahmezeitpunkt zwischen dem alten und neuen Makler im Verhältnis 50:50 aufgeteilt.
Rechtlich bindende Wirkung:
Die Regelungen des GDV stellen keine Gesetze dar und sind somit besteht keine rechtlich bindende Wirkung. Auch aufgrund der langjährigen und weit verbreiteten Anwendung der GDV-Regelung besteht für die Regelung des GDV keine Rechtsnorm mit gesetzlichem Charakter.
Gesetzliche Regelung
Für den Maklerwechsel besteht keine eindeutige gesetzliche Regelung, womit keine rechtliche Bindung besteht.
Doppeltes Mandat
Durch die Anzeige der Maklervollmacht und den Maklervertrag an den Versicherer ist die neue Makler ausreichend legitimiert. Der Versicherungsmakler ist beauftragt die Angelegenheiten des Versicherungsnehmers bzgl. Versicherungen zu regeln. Im Regelfall berechtigt die Maklervollmacht den Makler zum Abschluss von Versicherungsverträgen, zur Entgegennahme und Abgabe von Willenserklärungen und zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Versicherungsfällen.
Der Versicherungsmakler ist oftmals auch als Korrespondenzmakler tätig. Hierbei wird sämtlicher Schriftverkehr, der für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, über den Versicherungsmakler abgewickelt.
Konkludente Kündigung
Die Übersendung einer neuen Maklervollmacht und eines neuen Maklervertrages kann zugleich mit einer Kündigung des alten Maklervertrages verbunden sein. Die Vorlage des neuen Maklermandats wird somit als Kündigung des alten Manklermandats ausgelegt. Somit kündigt der neue Versicherungsmakler die bestehende Beziehung zwischen dem Alt-Makler und dem Versicherungsnehmer im Auftrag des Versicherungsnehmers. Die Kündigung wird dem Altmakler durch den Versicherer mitgeteilt, dass eine neuer Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer nunmehr betreut.
Der Versicherungsnehmer hat nunmehr einen Versicherungsmakler, der als sog. „treuhändischer Sachwalter“ die Versicherungsangelegenheiten wahrnimmt. Ein doppeltes Mandat besteht somit nicht.
Zurückweisung der Kündigung
Wird keine Vollmachtsurkunde vorgelegt, so kann eine Partei eine Kündigung bei einem einseitigen Rechtsgeschäft zurückweisen, gem. § 174 Satz 1 BGB. Sofern also der neue Versicherungsmakler die Originalvollmacht der Versicherung vorlegt, so kann der alte Versicherungsmakler die Kündigung unverzüglich zurückweisen und muss diese dann folglich nicht gegen sich gelten lassen. Der alte Versicherungsmakler hat somit einen mittelbaren Anspruch auf der Vorlage der Originalvollmacht, bevor die Kündigungserklärung formal und materiell wirksam ist.
Rechtliche Konsequenzen
Die Kündigung ist somit unwirksam. Der alte Versicherungsmakler ist also weiterhin der betreuende Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers und durch die wirksame Vollmacht zur Betreuung legitimiert. Der Versicherer muss weiterhin mit diesem in Kontakt treten. Nur durch eine wirksame Kündigung des Versicherungsnehmers oder des neuen Maklers unter Vorlage einer Originalvollmacht oder einer weiteren Ausfertigung im Original muss der alte Versicherungsmakler die Kündigung gegen sich gelten lassen. Der alte Versicherungsmakler hat weiterhin die Beratungspflichten und Betreuungspflichten, sowie das Recht das Bestandspflegeentgelt zu erhalten, bis eine wirksame Kündigung durch die Vorlage einer Originalvollmacht vorliegt.
👁 Siehe auch: Versicherungsmaklerauftrag
👁 Siehe auch: Vertriebswege / Vertriebskanäle
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