Berufsunfähigkeitsversicherung, abstrakte und konkrete Verweisung
Version vom 2. April 2021, 07:31 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
Der Versicherer kann bei Eintritt der Berufsunfähigkeit den Versicherungsnehmer, der versicherten Person auf eine andere abstrakte Erwerbstätigkeit verweisen. Hat der Versicherte schon eine neue Tätigkeit/Arbeit aufgenommen, kann der Versicherer hierauf verweisen. Dies wird als konkrete Verweisung bezeichnet. Der Versicherer kann und wird in diesen Fällen die Leistung verweigern.
Verzichtet der Versicherer in seinen Tarifbedingungen auf das Verweisungsrecht, besteht Leistungspflicht. Ein Verweisungsverzicht ist für den VN von Vorteil und sollte immer vereinbart werden.. |
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Schlagwort: Verweisung, abstrakte Verweisung, konkrete Verweisung, Verweisungsverzicht
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