Privatrechtsschutzversicherung, Verkehrsrechtsschutzversicherung

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  • Die Verkehrsrechtsschutzversicherung bietet diese Möglichkeiten der Deckung

- Verkehrsrechtsschutz für ein/mehrere Fahrzeuge, hierzu muss das/die Kennzeichen angegeben werden. § 21 Abs. 3 ARB V
- Verkehrsrechtsschutz für alle Fahrzeuge der Familie § 21 Abs. 3 ARB V
- Verkehrsrechtsschutz als Fahrerrechtsschutz für die Fahrer von Fremdfahrzeugen § 22 ARB





- Schadenersatz Rechtsschutz


- Strafrecht


Einige Versicherer bieten aber zusätzlich den sogenannten Spezial-Straf-Rechtsschutz an. Hier tritt die Versicherung zunächst immer ein, fordert aber alle angefallenen Kosten zurück, falls das Gericht feststellt, dass der Versicherte vorsätzlich gehandelt hat. Quelle: Finanztip-Recherche


- Steuerrecht


- Vertrags- u. Sachenrecht


- Verwaltungsrecht


- Ordnungswidrigkeiten


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