Vereinsreiseversicherung
- Gesetzliche Bestimmungen
Für Vereine und Verbände gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB § 651 K, wie auch für Reiseveranstalter und Reisebüros. Die Reisenden sind gegen Insolvenz des Veranstalters abzusichern.
- Wer ist betroffen
Als Reiseveranstalter gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.b. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich.
- Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss:
- der Verein mindestens 2 Reisen im Jahr veranstaltet
- der Verein mindestens 2 Leistungen organisiert
- der Verein den Reisepreis vor dem Ende der Reise einfordert
- Reisesicherungsschein
Der Verein muss den Reiseteilnehmern bei der Zahlung des Reisepreises einen Reisesicherungsschein aushändigen um das Insolvenzrisiko abzusichern.
Siehe auch:
Vereinshaftpflichtversicherung
Vereinsrechtsschutzversicherung
Vereinsunfallversicherung
zur Hauptseite
' |
Über 120.000 Kundenmandate
Finden Sie das beste Angebot.
Vergleichen - dann aber richtig.
.. Anschrift: Cecinastr. 72 - D 82205 Gilching |
.. Telefon: 08105 / 77 89 60 |
.. E-mail: mailto:info@versicherungsvergleich.de |
.. WhatsApp: 0176 / 34 48 00 87 |
.. Kundenberatung online / chat - in Kürze aktiviert |
.. Rückrufvereinbarung |
.. skype - in Kürze aktiviert |
.. Standort / google map |
.. Ihr digitaler Kundenaccount: business & private insurance management |
Schlagwort: Vereinsversicherung, Vereinsversicherungen, Event, Eventversicherung
.-.-.-.