Außergewöhnliche Belastung / zumutbare Belastung
Version vom 17. Januar 2017, 17:46 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
Außergewöhnliche Belastung / Zumutbare Belastung § 33 Einkommenssteuergesetz
Von der Summe der außergewöhnlichen Belastungen wird die zumutbare Belastung abgezogen. Das Ergebnis wird steuervermindernd berücksichtigt.
Folgend die zumutbaren Belastungen:
Höhe der Gesamteinkünfte | bis 15.340 € | von 15.341 bis 51.130 € | über 51.300 € |
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keine Kinder - Anwendung / Grundtabelle | 5% | 6% | 7% |
keine Kinder - Anwendung / Splittingtabelle | 4% | 5% | 6% |
ein oder zwei Kinder | 2% | 3% | 4% |
drei oder mehr Kinder | 1% | 1% | 2% |
Siehe auch: § 33 Einkommensteuergesetz
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