Außergewöhnliche Belastung / zumutbare Belastung
Version vom 20. Januar 2017, 13:29 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
Außergewöhnliche Belastung / Zumutbare Belastung § 33 Einkommenssteuergesetz
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen Krankheitskosten, Hilfsmittel wie die Brille, der Rollstuhl, das Hörgerät und auch die Zahnprothese.
Von der Summe der außergewöhnlichen Belastungen wird die zumutbare Belastung abgezogen. Das Ergebnis wird steuervermindernd berücksichtigt.
Folgend die zumutbaren Belastungen:
Höhe der Gesamteinkünfte | bis 15.340 € | von 15.341 bis 51.130 € | über 51.300 € |
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keine Kinder - Anwendung / Grundtabelle | 5% | 6% | 7% |
keine Kinder - Anwendung / Splittingtabelle | 4% | 5% | 6% |
ein oder zwei Kinder | 2% | 3% | 4% |
drei oder mehr Kinder | 1% | 1% | 2% |
👁 Siehe auch: § 33 Einkommensteuergesetz
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