Privathaftpflichtversicherung, leichte Fahrlässigkeit / grobe Fahrlässigkeit
Version vom 6. Februar 2023, 06:03 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
Geregelt in § 276, Absatz 2, BGB
Leicht (einfach) fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Leicht fahrlässig verursachte Schäden sind versichert.
Grob fahrlässig handelt , wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
Grob fahrlässig verursachte Schäden sind i.d.R. nicht versichert.
⚠️ Als Deckungserweiterung ist der Einschluss grob fahrlässig verursachter Schäden möglich und sehr zu empfehlen.
Alle Einträge zur Privathaftpflichtversicherung anzeigen zur Hauptseite
Deckungserweiterung