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Die Maklervollmacht ist Voraussetzung dafür, dass personenbezogene Daten der Antragsstellers oder des Versicherten an den Versicherungsmakler übermittelt werden dürfen. | Die Maklervollmacht ist Voraussetzung dafür, dass personenbezogene Daten der Antragsstellers oder des Versicherten an den Versicherungsmakler übermittelt werden dürfen. | ||
In § 203 StGB (Strafgesetzbuch) ist die Verschwiegenheit des Versicherers und ihrer Agenten gegenüber jedermann geregelt. Eingeschlossen ist hierbei auch die Verschwiegenheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsmakler. | In '''§ 203 StGB (Strafgesetzbuch)''' ist die Verschwiegenheit des Versicherers und ihrer Agenten gegenüber jedermann geregelt. Eingeschlossen ist hierbei auch die Verschwiegenheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsmakler. | ||
Der GDV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft) fordert eine Maklervollmacht, die an Minimalanforderungen geknüpft ist, damit der Versicherer dem Versicherungsmakler überhaupt Informationen zum Versicherungsnehmer erteilen darf. Dies beinhaltet bereits die Information, ob der Versicherungsvertrag überhaupt zustande gekommen ist. | Der GDV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft) fordert eine Maklervollmacht, die an Minimalanforderungen geknüpft ist, damit der Versicherer dem Versicherungsmakler überhaupt Informationen zum Versicherungsnehmer erteilen darf. Dies beinhaltet bereits die Information, ob der Versicherungsvertrag überhaupt zustande gekommen ist. | ||
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Der Versicherer ist ohne, dass diesem eine entsprechende Maklervollmacht vorliegt, nicht berechtigt beim Versicherungsmakler wegen auftretender Probleme beim Versicherungsantrag zurückzufragen. | Der Versicherer ist ohne, dass diesem eine entsprechende Maklervollmacht vorliegt, nicht berechtigt beim Versicherungsmakler wegen auftretender Probleme beim Versicherungsantrag zurückzufragen. | ||
Viele Versicherungsmakler verzichten auf die Ausstellung einer Maklervollmacht des Kunden und riskieren dabei, dass sich der Versicherer u.U. wegen einer fehlenden Datenschutzerklärung und der Verarbeitung der Kundendaten gem. § 203 StGB strafbar machen. | Viele Versicherungsmakler verzichten auf die Ausstellung einer Maklervollmacht des Kunden und riskieren dabei, dass sich der Versicherer u.U. wegen einer fehlenden Datenschutzerklärung und der Verarbeitung der Kundendaten '''gem. § 203 StGB''' strafbar machen. | ||
Ohne eine entsprechende Maklervollmacht ist es dem Versicherer daher nicht möglich mit dem Versicherungsmakler zusammenzuarbeiten, ohne gegen Datenschutzbestimmungen zu verstoßen. | Ohne eine entsprechende Maklervollmacht ist es dem Versicherer daher nicht möglich mit dem Versicherungsmakler zusammenzuarbeiten, ohne gegen Datenschutzbestimmungen zu verstoßen. | ||
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Zitat: „Die Verhaltensregeln sollen den Versicherten der beigetretenen Unternehmen die Gewähr bieten, dass Datenschutz- und Datensicherheitsbelange bei der Gestaltung und Bearbeitung von Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt werden….“ | Zitat: „Die Verhaltensregeln sollen den Versicherten der beigetretenen Unternehmen die Gewähr bieten, dass Datenschutz- und Datensicherheitsbelange bei der Gestaltung und Bearbeitung von Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt werden….“ | ||
In Art 20 Abs. 4 der Selbstverpflichtung ist dies ganz klar geregelt. | '''In Art 20 Abs. 4 der Selbstverpflichtung ist dies ganz klar geregelt.''' | ||
Zitat: „Personenbezogene Daten von Versicherten oder Antragstellern dürfen an einen Versicherungsmakler übermittelt werden, wenn diese dem Makler eine Maklervollmacht erteilt haben.“ | Zitat: „Personenbezogene Daten von Versicherten oder Antragstellern dürfen an einen Versicherungsmakler übermittelt werden, wenn diese dem Makler eine Maklervollmacht erteilt haben.“ |