Krankenversicherung private, Gebührenordnung für Ärzte: Unterschied zwischen den Versionen

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Durch die Gebührenordnung der Ärzte ...
§ 1
XXX
Anwendungsbereich
(1)
Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestim-
men  sich  nach  dieser  Verordnung,  soweit  nicht  durch  Bundesgesetz 
etwas anderes bestimmt ist.
(2)
Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach
den  Regeln  der  ärztlichen  Kunst  für  eine  medizinisch  notwendige  ärzt-
liche  Versorgung  erforderlich  sind. Leistungen,  die  über  das  Maß  einer 
medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur
berechnen,  wenn  sie  auf  Verlangen  des  Zahlungspflichtigen  erbracht 
worden sind.




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