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§ 1 Anwendungsbereich | § 1 Anwendungsbereich<br /> | ||
Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestim- | (1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestim- | ||
men sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz | men sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz | ||
etwas anderes bestimmt ist. | etwas anderes bestimmt ist.<br /> | ||
(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach | |||
Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach | |||
den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärzt- | den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärzt- | ||
liche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer | liche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer |