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* '''Wiederbeschaffungswert''': Ist der Zeitwert zuzüglich den finanziellen Aufwendungen, die erforderlich sind um die Sache | * '''Wiederbeschaffungswert''': Ist der Zeitwert zuzüglich den finanziellen Aufwendungen, die erforderlich sind um die Sache | ||
:zu erlangen.<br /> | :zu erlangen.<br /> | ||
* '''Gemeiner Wert''' nach § 9 [https://dejure.org/gesetze/BewG Bewertungsgesetz]: "Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine | * '''Gemeiner Wert''' nach § 9 [https://dejure.org/gesetze/BewG Bewertungsgesetz]: "Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine | ||
: Wert zugrunde zu legen. | : Wert zugrunde zu legen. |