Versicherungsvertreter: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 6: Zeile 6:
Erfolgt die Ausübung im Nebenberuf wird der Vermittler häufig als  „Untervertreter“ , eines Hauptvertreters, bezeichnet.  
Erfolgt die Ausübung im Nebenberuf wird der Vermittler häufig als  „Untervertreter“ , eines Hauptvertreters, bezeichnet.  


* Aufgezählter Listeneintrag
* Zu unterscheiden ist ob die Tätigkeit im Anstellungsverhältnis oder als Selbstständiger ausgeübt wird. Eine selbstständige Ausübung ist nach § 34d der Gewerbeordnung erlaubnis- und registrierungspflichtig. Ausgenommen der Vertreter ist für nur einen Versicherer tätig, der die Haftung übernimmt.
Zu unterscheiden ist ob die Tätigkeit im Anstellungsverhältnis oder als Selbstständiger ausgeübt wird. Eine selbstständige Ausübung ist nach § 34d der Gewerbeordnung erlaubnis- und registrierungspflichtig. Ausgenommen der Vertreter ist für nur einen Versicherer tätig, der die Haftung übernimmt.


* Entsprechend der jeweiligen Tätigkeitsart bestimmt sich die Haftung.
* Entsprechend der jeweiligen Tätigkeitsart bestimmt sich die Haftung.
45.224

Bearbeitungen

Navigationsmenü