Anzeigepflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
69 Bytes hinzugefügt ,  20:21, 7. Mai 2017
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 7: Zeile 7:


'''Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles''': Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden,  er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.<br />
'''Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles''': Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden,  er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.<br />
Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung ist in § 5 VVG geregelt.




45.224

Bearbeitungen

Navigationsmenü