Anzeigepflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
1 Byte hinzugefügt ,  20:26, 7. Mai 2017
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 8: Zeile 8:
'''Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles''': Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden,  er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.<br />
'''Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles''': Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden,  er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.<br />


* '''Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 5 VVG geregelt.'''
* '''Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 19 VVG geregelt.'''




45.224

Bearbeitungen

Navigationsmenü