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Bei der Kündigung eines Versicherungsvertrages wird nach den gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsrechten unterschieden. Das Kündigungsrecht kann vom Versicherungsnehmer und vom Versicherer ausgeübt werden. Eine wichtige Unterscheidung besteht zwischen Kündigung und Rücktritt. | Bei der Kündigung eines Versicherungsvertrages wird nach den gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsrechten unterschieden. Das Kündigungsrecht kann vom Versicherungsnehmer und vom Versicherer ausgeübt werden. Eine wichtige Unterscheidung besteht zwischen Kündigung und Rücktritt. | ||
'''Definition der Kündigung:''' | * '''Definition der Kündigung:''' | ||
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragspartners, mit dem Ziel, den bestehenden Versicherungsvertrag zu beenden. Die ausgesprochene Kündigung bedarf keiner Zustimmung, diese wirkt als Erklärung. | Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragspartners, mit dem Ziel, den bestehenden Versicherungsvertrag zu beenden. Die ausgesprochene Kündigung bedarf keiner Zustimmung, diese wirkt als Erklärung. | ||
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Die Kündigungsfristen sind mit der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eng verbunden. So sind Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von 3 Jahren zum Ende des dritten Jahres bzw. jedes darauf folgenden Jahres mit einer Frist von einem Monat kündbar. | Die Kündigungsfristen sind mit der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eng verbunden. So sind Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von 3 Jahren zum Ende des dritten Jahres bzw. jedes darauf folgenden Jahres mit einer Frist von einem Monat kündbar. | ||
'''Formvorschriften der Kündigung''' | * '''Formvorschriften der Kündigung''' | ||
Aufgrund von gesetzlichen Änderungen reicht das Kündigungsschreiben in „geschriebener Form“ aus. Eine Unterschrift ist hierbei nicht erforderlich. Ausreichend ist die Erklärung der Kündigung des Erklärenden – Versicherungsnehmers -. Ausgenommen sind gesetzliche Bestimmungen, die die Schriftform vorschreiben und die Unterschrift des Versicherungsnehmers erfordern. | Aufgrund von gesetzlichen Änderungen reicht das Kündigungsschreiben in „geschriebener Form“ aus. Eine Unterschrift ist hierbei nicht erforderlich. Ausreichend ist die Erklärung der Kündigung des Erklärenden – Versicherungsnehmers -. Ausgenommen sind gesetzliche Bestimmungen, die die Schriftform vorschreiben und die Unterschrift des Versicherungsnehmers erfordern. | ||
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Wird die geforderte Schriftform durch den Versicherungsnehmer nicht eingehalten, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat dann die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen die Schriftform nachzuholen und somit die Kündigungsfrist einzuhalten. Wird der Hinweis durch den Versicherer unterlassen, so kann sich dieser nicht auf die unterlassene Schriftform berufen. | Wird die geforderte Schriftform durch den Versicherungsnehmer nicht eingehalten, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat dann die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen die Schriftform nachzuholen und somit die Kündigungsfrist einzuhalten. Wird der Hinweis durch den Versicherer unterlassen, so kann sich dieser nicht auf die unterlassene Schriftform berufen. | ||
⚠️ Grundsätzlich ist zu empfehlen die Kündigungserklärung in schriftlicher Form mit einem eingeschriebenen Brief zu versenden. Aus Beweisgründen sollte das Kündigungsschreiben als Einschreiben mit Rückschein versendet werden. | |||
* '''Kündigungsrechte im Einzelnen''' | |||
* '''Ablaufkündigung''' | |||
'''Ablaufkündigung''' | |||
Versicherungsverträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, können vom Versicherer und Versicherungsnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein und muss mindestens 1 Monat und höchstens 3 Monate betragen. Die einzelnen Kündigungsfristen sind jeweils in den Versicherungsbedingungen geregelt, die der Versicherungsnehmer spätestens mit Aushändigung des Versicherungsscheins erhalten hat oder vom Versicherungsvermittler ausgehändigt bekommen hat. | Versicherungsverträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, können vom Versicherer und Versicherungsnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein und muss mindestens 1 Monat und höchstens 3 Monate betragen. Die einzelnen Kündigungsfristen sind jeweils in den Versicherungsbedingungen geregelt, die der Versicherungsnehmer spätestens mit Aushändigung des Versicherungsscheins erhalten hat oder vom Versicherungsvermittler ausgehändigt bekommen hat. | ||
'''Kündigung durch den Versicherungsnehmer''' | * '''Kündigung durch den Versicherungsnehmer''' | ||
Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31.03.1994 abgeschlossen wurden und eine Laufzeit von mehr als 3 Jahren haben, können zum Ende des dritten Jahres oder jeden darauf folgenden Jahres mit einer Frist von 1 Monat schriftlich gekündigt werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist der Eingang der Kündigungserklärung beim Versicherungsunternehmen, nicht jedoch das Absendedatum bzw. das Datum des Poststempels. | Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31.03.1994 abgeschlossen wurden und eine Laufzeit von mehr als 3 Jahren haben, können zum Ende des dritten Jahres oder jeden darauf folgenden Jahres mit einer Frist von 1 Monat schriftlich gekündigt werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist der Eingang der Kündigungserklärung beim Versicherungsunternehmen, nicht jedoch das Absendedatum bzw. das Datum des Poststempels. | ||
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Wird eine versicherte Sache veräußert, so übernimmt der neue Eigentümer den ursprünglichen Versicherungsvertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten des Verkäufers. Oftmals ist die bei der Veräußerung einer Immobilie – Haus oder Wohnung – anzutreffen. Dem Erwerber steht ein Kündigungsrecht zum Ende des Versicherungsjahres zu. Dieses Recht kann innerhalb 1 Monats nach dem Erwerb ausgeübt werden. Hatte der Erwerber keine Kenntnis über das bestehen des Versicherungsvertrages, so bleibt das Kündigungsrecht des Erwerbers bis zum Ende des Monats bestehen, bis dieser über das bestehen des Versicherungsvertrages Kenntnis erlangt hat. | Wird eine versicherte Sache veräußert, so übernimmt der neue Eigentümer den ursprünglichen Versicherungsvertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten des Verkäufers. Oftmals ist die bei der Veräußerung einer Immobilie – Haus oder Wohnung – anzutreffen. Dem Erwerber steht ein Kündigungsrecht zum Ende des Versicherungsjahres zu. Dieses Recht kann innerhalb 1 Monats nach dem Erwerb ausgeübt werden. Hatte der Erwerber keine Kenntnis über das bestehen des Versicherungsvertrages, so bleibt das Kündigungsrecht des Erwerbers bis zum Ende des Monats bestehen, bis dieser über das bestehen des Versicherungsvertrages Kenntnis erlangt hat. | ||
'''Kündigung im Schadensfall''' | * '''Kündigung im Schadensfall''' | ||
In der Sachversicherung besteht ein Kündigungsrecht im Schadensfall innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungsverpflichtung, der Verweigerung der Entschädigung und/oder Eintritt der Rechtskraft des ergangenen Urteils. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. | In der Sachversicherung besteht ein Kündigungsrecht im Schadensfall innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungsverpflichtung, der Verweigerung der Entschädigung und/oder Eintritt der Rechtskraft des ergangenen Urteils. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. | ||
Eine Ausnahme bilden die private Krankenversicherung und die private Krankenzusatzversicherung, die lt. VVG (Versicherungsvertragsgesetz) kein Kündigungsrecht im Schadensfall vorsehen. Die entsprechende Regelung findet sind in § 206 VVG. | Eine Ausnahme bilden die private Krankenversicherung und die private Krankenzusatzversicherung, die lt. VVG (Versicherungsvertragsgesetz) kein Kündigungsrecht im Schadensfall vorsehen. Die entsprechende Regelung findet sind in § 206 VVG. | ||
'''Wegfall des versicherten Risikos''' | * '''Wegfall des versicherten Risikos''' | ||
Der Wegfall des versicherten Risikos ist dem Versicherungsunternehmen umgehend mitzuteilen. Die Abrechnung des Versicherungsvertrages erfolgt durch den Versicherer zum Stichtag der Kenntniserlangung und wird hierdurch beendet. Beispiele für den Wegfall des versicherten Risikos sind die Verschrottung des versicherten Fahrzeuges oder der Abriss des versicherten Gebäudes. | Der Wegfall des versicherten Risikos ist dem Versicherungsunternehmen umgehend mitzuteilen. Die Abrechnung des Versicherungsvertrages erfolgt durch den Versicherer zum Stichtag der Kenntniserlangung und wird hierdurch beendet. Beispiele für den Wegfall des versicherten Risikos sind die Verschrottung des versicherten Fahrzeuges oder der Abriss des versicherten Gebäudes. | ||
'''Doppelversicherung''' | * '''Doppelversicherung''' | ||
Eine Doppelversicherung besteht, wenn ein und das selbe Risiko bei mehreren Versicherungsunternehmen versichert sind und die gesamten Versicherungssummen den Versicherungswert des versicherten Risikos übersteigen. Bei der Doppelversicherung wird der jüngere Versicherungsvertrag so reduziert, dass keine Überversicherung mehr besteht. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Aufhebung oder Reduzierung erlischt, wenn dieses nicht unverzüglich ab Kenntnisnahme geltend gemacht wird. | Eine Doppelversicherung besteht, wenn ein und das selbe Risiko bei mehreren Versicherungsunternehmen versichert sind und die gesamten Versicherungssummen den Versicherungswert des versicherten Risikos übersteigen. Bei der Doppelversicherung wird der jüngere Versicherungsvertrag so reduziert, dass keine Überversicherung mehr besteht. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Aufhebung oder Reduzierung erlischt, wenn dieses nicht unverzüglich ab Kenntnisnahme geltend gemacht wird. | ||
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* Bei Zahlungsverzug der Versicherungsprämie, die nicht innerhalb der Nachfrist bezahlt wurde. | * Bei Zahlungsverzug der Versicherungsprämie, die nicht innerhalb der Nachfrist bezahlt wurde. | ||
'''Empfohlener Inhalt der Kündigungserklärung''' | * '''Empfohlener Inhalt der Kündigungserklärung''' | ||
* Name und Adresse des Versicherungsnehmers | * Name und Adresse des Versicherungsnehmers | ||
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* die Ergänzung „mit der Bitte um Kündigungsbestätigung“ sollte vermerkt sein | * die Ergänzung „mit der Bitte um Kündigungsbestätigung“ sollte vermerkt sein | ||
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