Kfz Versicherung, Kurzzeitkennzeichen: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Kurzzeitkennzeichen wird durch die Zulassungsbehörde ausgegeben. Bei einigen Kfz-Versicherern ist es möglich ein Kurzzeitkennzeichen zu erhalten. Dieses kann für einen maximalen Zeitraum von fünf Tagen genutzt werden und wird im Regelfall verwendet für:


Das Kurzzeitkennzeichen wird durch die Zulassungsbehörde ausgegeben. Bei einigen Kfz-Versicherern ist es möglich ein Kurzzeitkennzeichen zu erhalten. Dieses kann für einen maximalen Zeitraum von fünf Tagen genutzt werden und wird im Regelfall verwendet für:
- Probefahrten<br />
- Fahrten zur Zulassungsstelle<br />
- Hauptuntersuchung beim TÜV<br />


* Probefahrten
* Fahrten zur Zulassungsstelle
* Hauptuntersuchung beim TÜV




'''Geltungsdauer des Kurzzeitkennzeichens'''
* '''Geltungsdauer des Kurzzeitkennzeichens'''


Das Kurzzeitkennzeichen ist für maximal 5 Tage, gerechnet ab dem Ausstellungstag, gültig und muss nach dem Ablauf nicht an die Zulassungsstelle zurück gegeben werden. Mit Ablauf der Geltungsdauer verliert es seine Gültigkeit und kann durch den Inhaber vernichtet werden.  
Das Kurzzeitkennzeichen ist für maximal 5 Tage, gerechnet ab dem Ausstellungstag, gültig und muss nach dem Ablauf nicht an die Zulassungsstelle zurück gegeben werden. Mit Ablauf der Geltungsdauer verliert es seine Gültigkeit und kann durch den Inhaber vernichtet werden.  




'''Beantragung des Kurzzeitkennzeichens'''
* '''Beantragung des Kurzzeitkennzeichens'''


Zur Beantragung des Kurzzeitkennzeichens bei der Zulassungsstelle sind die nachfolgenden Unterlagen erfoderlich:
Zur Beantragung des Kurzzeitkennzeichens bei der Zulassungsstelle sind die nachfolgenden Unterlagen erfoderlich:


* Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung
Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung<br />
* elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)<br />
* Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemaliger Fahrzeugbrief)
Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemaliger Fahrzeugbrief)<br />
* Vollmacht des Fahrzeughalters
Vollmacht des Fahrzeughalters<br />
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