Hausratversicherung, erweiterte Elementarschadenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Zur Hausrat­versicherung (und auch Gebäudeversicherung) empfiehlt es sich, die "erweiterte Elementarschadenversicherung" mit einzuschließen.
Zur Hausrat­versicherung (und auch Gebäudeversicherung) empfiehlt es sich, die "erweiterte Elementarschadenversicherung" mit einzuschließen.
Zu den versicherten Elementargefahren gehören dann auch Schäden die durch:<br />
Zu den versicherten Elementargefahren gehören<br />
dann auch Schäden die durch:<br />


* Überschwemmung,
- Überschwemmung,<br />
* Starkregen,
- Starkregen,<br />
* Erdbeben,
- Rückstau von Abflussrohren<br />
* Erdsenkung,
- Erdbeben,<br /
* Erdrutsch,
- Erdsenkung,<br /
* Schneedruck,
- Erdrutsch,<br />
* Lawinen,
- Schneedruck,<br />
* Vulkanausbruch eintreten.<br />
- Lawinen,<br />
- Vulkanausbruch eintreten.<br />


Nicht immer ist dieser Versicherungsschutz möglich, da das Angebot davon abhängt, in welcher Gefahrenklasse (Zürs Zonen) das Wohnobjekt steht.  
Nicht immer ist dieser Versicherungsschutz möglich, da das Angebot davon abhängt, in welcher Gefahrenklasse (Zürs Zonen) das Wohnobjekt steht.  


  <big>Bei den derzeitigen Wetterereignissen, diese werden gehäuft auftreten und an Stärke zunehmen, empfiehlt sich die "erweiterte Elementarschadenversicherung"</big>.
  <big>Bei den derzeitigen Wetterereignissen, diese werden gehäuft auftreten und an Stärke zunehmen, empfiehlt sich die "erweiterte Elementarschadenversicherung"</big>.
Nicht versichert sind  Garten- und Ferienhäuser. Versicherungsschutz besteht auch nicht bei Sturmflut und einem Grundwasserschaden.
gegen Rückstau von Abflussrohren wird in der Regel nur gewährt, sofern eine funktionierende Rückstauklappe installiert ist.
Wenn lediglich Regenwasser in eine unterirdische Garage (zum Beispiel Tiefgarage) fließt, liegt ebenfalls keine klassische Überschwemmung vor, die von der Elementarschadenversicherung gedeckt ist. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg im Beschluss vom 20. Oktober 2011, Az.: 5 U 160/11 entschieden.
Das OLG Karlsruhe hatte in einem ähnlichen Fall auch keine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen gesehen. In dem Fall war Regenwasser in den Lichtschacht eines Kellers gelaufen und von dort in das versicherte Gebäude.


👁 Siehe auch: [[Zürs Zonen]]<br />
👁 Siehe auch: [[Zürs Zonen]]<br />
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