EU Vermittlerrichtlinie: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Voraussetzungen:'''
'''Voraussetzungen:'''


* die Versicherung ist eine Zusatzleistung
- die Versicherung ist eine Zusatzleistung<br />
* die Vermittlung erfolgt nicht hauptberuflich
- die Vermittlung erfolgt nicht hauptberuflich<br />
* es werden keine Haftpflichtversicherungen oder Lebensversicherungen vermittelt
- es werden keine Haftpflichtversicherungen oder Lebensversicherungen vermittelt<br />
* die Jahresprämie beträgt weniger als 500 Euro
- die Jahresprämie beträgt weniger als 500 Euro<br />
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Anforderungen des Sachkundennachweises des Vermittlers'''
'''Anforderungen des Sachkundennachweises des Vermittlers'''


Mittels abgelegter IHK-Prüfung zum Versicherungsfachmann (IHK) dann die geforderte Sachkunde im Rahmen der Erlaubnispflicht nachgewiesen werden.
Mittels abgelegter IHK-Prüfung zum Versicherungsfachmann (IHK) dann die geforderte Sachkunde im Rahmen der Erlaubnispflicht nachgewiesen werden.
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Nachfolgende Qualifikationen gelten als Nachweis für die Sachkunde zusätzlich:'''
Nachfolgende Qualifikationen gelten als Nachweis für die Sachkunde zusätzlich:'''


'''Abschlusszeugnis'''
* '''Abschlusszeugnis'''<br />
 
- Studium der Rechtswissenschaften<br />
- betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)<br />
- VersicherungskaufMann/Frau oder KaufMann/Frau für Versicherungen und Finanzen<br />
- VersicherungsfachWirt/Wirtin<br />
- FachWirt/Wirtin für Finanzberatung (IHK)<br />
- FachBerater/Beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), mit abgeschlossener Ausbildung als Bank- oder SparkassenkaufMann/Frau und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung<br />
- FachBerater/Beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung<br />
- Finanzfachwirt (FH), mit abgeschlossenem weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung<br />
- Bank- oder SparkassenkaufMann/Frau<br />
- InvestmentfondskaufMann/Frau<br />
- FachBerater/Beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung<br />


* Studium der Rechtswissenschaften
* betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
* VersicherungskaufMann/Frau oder KaufMann/Frau für Versicherungen und Finanzen
* VersicherungsfachWirt/Wirtin
* FachWirt/Wirtin für Finanzberatung (IHK)
* FachBerater/Beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), mit abgeschlossener Ausbildung als Bank- oder SparkassenkaufMann/Frau und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung
* FachBerater/Beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung
* Finanzfachwirt (FH), mit abgeschlossenem weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung
* Bank- oder SparkassenkaufMann/Frau
* InvestmentfondskaufMann/Frau
* FachBerater/Beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung




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'''Beratungs- und Dokumentationspflicht'''
* '''Beratungs- und Dokumentationspflicht'''


Gem. § 61 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer zu beraten. Die anlassbezogene Beratung hat unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und Kundenbedürfnisse zu erfolgen. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und zu zahlende Prämie des Versicherungsnehmers hat der Versicherungsvermittler die Gründe für einen Rat zu einer bestimmten Versicherung abzugeben.  Eine entsprechende Dokumention unter Berücksichtigung des Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages ist vorgeschrieben.
Gem. § 61 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer zu beraten. Die anlassbezogene Beratung hat unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und Kundenbedürfnisse zu erfolgen. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und zu zahlende Prämie des Versicherungsnehmers hat der Versicherungsvermittler die Gründe für einen Rat zu einer bestimmten Versicherung abzugeben.  Eine entsprechende Dokumention unter Berücksichtigung des Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages ist vorgeschrieben.
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