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In § 34 d Abs. 3, 4, 9 GeW O sind die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht geregelt. Diese gelten bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen für | In § 34 d Abs. 3, 4, 9 GeW O sind die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht geregelt. Diese gelten bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen für | ||
'''Ausschließlichkeitsvermittler gem. § 34d Abs. 4 GewO | '''Ausschließlichkeitsvermittler gem. § 34d Abs. 4 GewO - Voraussetzungen:''' | ||
Voraussetzungen:''' | - ausschließlich für einen Versicherer tätig<br /> | ||
- Haftungsübernahmenerklärung des Versicherers liegt vor<br /> | |||
- Eintrag im Vermittlerregister besteht gem. § 34d Abs. 7 GewO<br /> | |||
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'''Übergangsregelung''' | * '''Übergangsregelung'''<br /> | ||
Für Gewerbetreibende, die vor dem 01.01.2007 bereits Versicherungen vermittelt haben, gem § 34d Abs. 1 GewO benötigten bis zum 01.01.2009 keine Erlaubnis und keiner Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister, gem. Übergangsregelung § 156 Abs. 1 GewO. | Für Gewerbetreibende, die vor dem 01.01.2007 bereits Versicherungen vermittelt haben, gem § 34d Abs. 1 GewO benötigten bis zum 01.01.2009 keine Erlaubnis und keiner Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister, gem. Übergangsregelung § 156 Abs. 1 GewO. | ||
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Gem. § 11a GewO müssen sich Versicherungsvermittler im Vermittlerregister eintragen lassen. Das Register wird von der Industrie- und Handelskammer (IHK) geführt und obliegt dieser. Das Vermittlerregister wurde eingerichtet um den Versicherungsnehmern und den Versicherern eine Möglichkeit zu geben, ob ein Versicherungsvermittler über die notwendige Zulassung verfügt. | Gem. § 11a GewO müssen sich Versicherungsvermittler im Vermittlerregister eintragen lassen. Das Register wird von der Industrie- und Handelskammer (IHK) geführt und obliegt dieser. Das Vermittlerregister wurde eingerichtet um den Versicherungsnehmern und den Versicherern eine Möglichkeit zu geben, ob ein Versicherungsvermittler über die notwendige Zulassung verfügt. | ||
'''Sanktionen für tätige Vermittler, die nicht eingetragen sind''' | * '''Sanktionen für tätige Vermittler, die nicht eingetragen sind''' | ||
Gem. § 144 Abs. 4 GewO kann die pflichtwidrig nicht Eintragung in das Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. | Gem. § 144 Abs. 4 GewO kann die pflichtwidrig nicht Eintragung in das Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. |