45.224
Bearbeitungen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 6: | Zeile 6: | ||
- Das Versicherungsunternehmen muss spätestens zum Einzugstermin über den Umzug informiert werden.<br /> | - Das Versicherungsunternehmen muss spätestens zum Einzugstermin über den Umzug informiert werden.<br /> | ||
- Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über die Wohnfläche der neuen Wohnung informieren.<br /> | - Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über die Wohnfläche der neuen Wohnung informieren.<br /> | ||
- Sind besondere Sicherheitsvorkehrungen bei der alten Wohnung vertraglich vereinbart, so muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer | - Sind besondere Sicherheitsvorkehrungen bei der alten Wohnung vertraglich vereinbart, so muss der Versicherungsnehmer | ||
: dem Versicherer mitteilen, ob die neue Wohnung über diese Sicherheitsvorkehrungen auch verfügt.<br /> | |||