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Der VN hat die Weisungen des Versicherers zur Vermeidung von Folgeschäden zu befolgen. Liegt eine grob fahrlässige Verhaltensweise des VN bei den Abwendungs- und Minderungspflichten vor, ist der Versicherer berechtigt nur eine Teilentschädigung zu leisten. | Der VN hat die Weisungen des Versicherers zur Vermeidung von Folgeschäden zu befolgen. Liegt eine grob fahrlässige Verhaltensweise des VN bei den Abwendungs- und Minderungspflichten vor, ist der Versicherer berechtigt nur eine Teilentschädigung zu leisten. | ||
👁 Siehe auch: [[Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen]] <br /> | |||
Schlagwort: Schadenminderungspflicht, Schadenminderung, Obliegenheiten | Schlagwort: Schadenminderungspflicht, Schadenminderung, Obliegenheiten | ||
[[Category:Versicherung_Allgemein]] | [[Category:Versicherung_Allgemein]] |