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Der Versicherungsnehmer hat so zu handeln, dass ein eingetretener Schaden nicht größer wird, d.h. er ist verpflichtet zur Schadenminderung beizutragen. Der VN hat die Weisungen des Versicherers zur Vermeidung von Folgeschäden zu befolgen. Liegt eine grob fahrlässige Verhaltensweise des VN bei den Abwendungs- und Minderungspflichten vor, ist der Versicherer berechtigt nur eine Teilentschädigung zu leisten.<br /> | Der Versicherungsnehmer hat so zu handeln, dass ein eingetretener Schaden nicht größer wird, d.h. er ist verpflichtet zur Schadenminderung beizutragen. Der VN hat die Weisungen des Versicherers zur Vermeidung von Folgeschäden zu befolgen. Liegt eine grob fahrlässige Verhaltensweise des VN bei den Abwendungs- und Minderungspflichten vor, ist der Versicherer berechtigt nur eine Teilentschädigung zu leisten.<br /> | ||
* '''Besonderheit''' <br /> | * '''Besonderheit''' <br /> | ||
In der kalten Jahreszeit ist die Wohnung genügend zu beheizen und bei längerer Abwesenheit | In der kalten Jahreszeit ist die Wohnung genügend zu beheizen und bei längerer Abwesenheit wasserführenden Rohre zu entleeren. Hierdurch werden Rohrbruchschäden bei Frost vermieden. | ||