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Schäden durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag) sind nicht Gegenstand der Kfz Haftpflichtversicherung. | '''Schäden durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag) sind nicht Gegenstand der Kfz Haftpflichtversicherung.''' | ||
Im Straßenverkehrsrecht führt das Vorliegen von höherer Gewalt als Unfallursache gemäß § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zum Ausschluss der Gefährdungshaftung für den Halter, der ansonsten verschuldensunabhängig für die bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges verursachten Schäden haftet. | Im Straßenverkehrsrecht führt das Vorliegen von höherer Gewalt als Unfallursache gemäß § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zum Ausschluss der Gefährdungshaftung für den Halter, der ansonsten verschuldensunabhängig für die bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges verursachten Schäden haftet. |