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- Dem Versicherer ist jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des | |||
* '''vorvertragliche Obliegenheiten''' | |||
Zu den vorvertraglichen Obliegenheiten zählt die Auskunftspflicht. Der Versicherungsnehmer, bzw. die versicherte Person hat alle die im Antrag gestellten Fragen, nach bestem Wissen und Gewissen, zu beantworten. | |||
* '''Obliegenheiten im Schadenfall''' | |||
- Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.<br /> | |||
- Dem Versicherer ist jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls bzw. der Leistungspflicht des VR und dessen Umfangs erforderlich ist. Die gilt auch für empfangsberechtigte Dritte. | |||
- Die versicherte Person hat sich, wenn dies der VR verlangt, durch einen vom VR bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. | - Die versicherte Person hat sich, wenn dies der VR verlangt, durch einen vom VR bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. | ||
- Die versicherte Person hat zur Minderung des Schadens beizutragen. | - Die versicherte Person hat zur Minderung des Schadens beizutragen. | ||
* '''Obliegenheit Anzeigepflicht''' | |||
- Der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung, wie auch Krankenhaus-, und Krankentagegeldversicherung ist dem Versicherer unverzüglich bekannt zu geben. | - Der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung, wie auch Krankenhaus-, und Krankentagegeldversicherung ist dem Versicherer unverzüglich bekannt zu geben. | ||
- Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.<br /> | - Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.<br /> | ||
👁 Siehe auch: [[Obliegenheiten, Obliegenheitsverletzung]] <br /> | |||
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