4.104
Bearbeitungen
Zeile 22: | Zeile 22: | ||
- Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht muss erteilt werden.<br /> | - Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht muss erteilt werden.<br /> | ||
- Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden.<br /> | - Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden.<br /> | ||
- Polizei und Feuerwehr ist ggf. zu verständigen. | - Polizei und Feuerwehr ist ggf. zu verständigen.<br /> | ||
- Die Unfallstelle muss ggf. gesichert werden (Schadenminderungspflicht).<br /> | - Die Unfallstelle muss ggf. gesichert werden (Schadenminderungspflicht).<br /> | ||
- Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten.<br /> | - Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten.<br /> |