Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet demnach mit seinem Verschuldensanteil.<br />
Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet demnach mit seinem Verschuldensanteil.<br />


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Schlagwort: Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil, Verschuldensanrechnung<br />
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