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(Die Seite wurde neu angelegt: „ Den einzelnen Versicherungsämtern stellt sich die '''Aufgabe, Auskunft in Angelegenheiten der Sozialversicherung''' zu geben. In §93 des SGB IV sind deren A…“) |
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In §93 des SGB IV sind deren Aufgaben geregelt. Sie nehmen Leistungsanträge für die Versicherungsträger entgegen und klären Sachverhalte. | In §93 des SGB IV sind deren Aufgaben geregelt. Sie nehmen Leistungsanträge für die Versicherungsträger entgegen und klären Sachverhalte. | ||
Sie dienen als Mittler zwischen Versicherungsträgern und Versicherten. | Sie dienen als Mittler zwischen Versicherungsträgern und Versicherten. | ||
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