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können werden: Städte, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise, die Aufgaben eines Versicherungsamtes oder einer antragsaufnehmenden Stelle ausüben. Eine vertretungsberechtigte natürliche Person ist zu benennen. | können werden: Städte, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise, die Aufgaben eines Versicherungsamtes oder einer antragsaufnehmenden Stelle ausüben. Eine vertretungsberechtigte natürliche Person ist zu benennen. | ||
'''persönliche Mitgliedschaft''' | '''persönliche Mitgliedschaft''' | ||
Voraussetzung für eine persönliche Mitgliedschaft ist eine Tätigkeit nach § 15 Abs. 1, § 16 SGB I bzw. §§ 92, 93 SBG IV voraus. | Voraussetzung für eine persönliche Mitgliedschaft ist eine Tätigkeit nach § 15 Abs. 1, § 16 SGB I bzw. §§ 92, 93 SBG IV voraus. | ||
'''Fördermitgliedschaft''' | '''Fördermitgliedschaft''' | ||
Jede natürliche oder juristische Person kann Fördermitglied werden, die sich nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützen und fördern möchten. | Jede natürliche oder juristische Person kann Fördermitglied werden, die sich nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützen und fördern möchten. | ||
'''Ehrenmitgliedschaft''' | '''Ehrenmitgliedschaft''' |