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Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen – einschließlich Anhänger – besteht eine Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz). | Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen – einschließlich Anhänger – besteht für den Frachtführerversicherung eine Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz). | ||
Versicherungsumfang | * '''Versicherungsumfang'''<br /> | ||
Die Frachtführerhaftungsversicherung übernimmt die Haftung des Straßenfrachtführers innerhalb Europas aufgrund | Die Frachtführerhaftungsversicherung übernimmt die Haftung des Straßenfrachtführers innerhalb Europas aufgrund | ||
- nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen europäischen Staaten<br /> | |||
- marktüblichen oder gesetzlich zulässigen allgemeinen Geschäftsbedingungen<br /> | |||
- Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)<br /> | |||
Haftungsgrenze Innerhalb Europa Innerhalb Deutschland | Haftungsgrenze Innerhalb Europa Innerhalb Deutschland |