Transportversicherung, Frachtführerversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen – einschließlich Anhänger – besteht für den Frachtführer eine '''Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz).'''
Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen – einschließlich Anhänger – besteht für den Frachtführer eine '''Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz).''' Der Frachtführer führt als selbständiger Kaufmann aufgrund eines Beförderungsvertrages den Transport selbst durch.<br />
 
* '''Transportwege/Art:'''
 
- auf der Straße<br />
- auf der Schiene<br />
- in der Luft (auch Luftfrachtführer oder Carrier genannt)<br />
- zur See (Verfrachter)<br />
- auf Binnengewässern oder<br />
- durch eine Kombination aus den verschiedenen Verkehrsträgern<br />




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