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Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen – einschließlich Anhänger – besteht für den Frachtführer eine '''Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz).''' | Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen – einschließlich Anhänger – besteht für den Frachtführer eine '''Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz).''' Der Frachtführer führt als selbständiger Kaufmann aufgrund eines Beförderungsvertrages den Transport selbst durch.<br /> | ||
* '''Transportwege/Art:''' | |||
- auf der Straße<br /> | |||
- auf der Schiene<br /> | |||
- in der Luft (auch Luftfrachtführer oder Carrier genannt)<br /> | |||
- zur See (Verfrachter)<br /> | |||
- auf Binnengewässern oder<br /> | |||
- durch eine Kombination aus den verschiedenen Verkehrsträgern<br /> | |||